Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen BauUno, Inhaberin Jennifer Rosner, Ludwigstr. 8, 63688 Gedern (nachfolgend „BauUno") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde") über die Lieferung, Einrichtung und den Betrieb von Softwaresystemen sowie damit verbundene Dienstleistungen, insbesondere über das KI-gestützte Ausschreibungs- und Kalkulationssystem „Toni".
(2) Das Angebot von BauUno richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BauUno ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn BauUno in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(5) Individuell ausgehandelte Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand: das System „Toni"
(1) „Toni" ist ein KI-gestütztes Assistenzsystem für Handwerks- und Baubetriebe. Je nach vereinbartem Leistungsumfang umfasst es insbesondere: die Recherche und Aufbereitung öffentlich zugänglicher Vergabe-Bekanntmachungen, das Auslesen von Leistungsverzeichnissen (u. a. GAEB-Formate), die Vorbereitung von Kalkulationen auf Basis der Daten und Wertansätze des Kunden, das Vorbefüllen von Formblättern sowie die Erstellung von Dokument-Entwürfen.
(2) Das System wird als eigenständige, dem Kunden zugeordnete Systeminstanz (dedizierte Server-Umgebung) bereitgestellt. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Angaben in Werbematerialien, Broschüren und Präsentationen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in das Angebot übernommen wurden.
(3) Toni ist ein Unterstützungswerkzeug. BauUno erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Vergabeberatung und keine Fachplanung. Die fachliche, kaufmännische und rechtliche Bewertung aller Arbeitsergebnisse obliegt dem Kunden (§ 6).
(4) Als Vorab- oder Beta-Version gekennzeichnete Funktionen werden im jeweils verfügbaren Entwicklungsstand bereitgestellt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Funktionsumfang oder die Fortführung solcher Funktionen besteht nicht.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote von BauUno sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots in Textform (auch per E-Mail oder Unterschrift auf dem Angebot), durch Auftragsbestätigung von BauUno oder durch Beginn der Leistungserbringung.
(3) Für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung und diese AGB maßgeblich.
§ 4 Leistungserbringung und Einrichtung
(1) Die Leistungserbringung erfolgt üblicherweise in den Schritten: Einrichtung der Systeminstanz, Übernahme und Einlesen der Kundendaten, Übergabe mit Einweisung. Einzelheiten regelt das Angebot.
(2) BauUno beginnt mit der Leistungserbringung, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Eingang der bei Auftragserteilung fälligen Zahlung (§ 9 Abs. 2), da BauUno für den Kunden eine eigene Server-Instanz anmietet und einrichtet. Vereinbarte Fristen beginnen frühestens mit diesem Zahlungseingang.
(3) Leistungs- und Liefertermine sind unverbindliche Circa-Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(4) BauUno ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählter Unterauftragnehmer und Dienstleister (insbesondere Rechenzentren) zu bedienen.
(5) BauUno darf zumutbare Teilleistungen erbringen.
§ 5 Systemvoraussetzungen, Drittdienste und laufende Kosten
(1) Der Betrieb des Systems setzt Dienste Dritter voraus, insbesondere ein eigenes Vertragsverhältnis des Kunden mit einem Anbieter von KI-Sprachmodellen. Dieses Vertragsverhältnis kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande. Die dort anfallenden, insbesondere nutzungsabhängigen Kosten (KI-Rechenzeit) trägt der Kunde unmittelbar; sie sind nicht Bestandteil der Vergütung von BauUno.
(2) Die Kosten des Serverbetriebs der Systeminstanz sind für die Dauer von zwölf Monaten ab Übergabe in der Einmalvergütung enthalten, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht. Danach wird der Serverbetrieb gegen das im Angebot ausgewiesene monatliche Entgelt fortgeführt; er ist für beide Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Auf Wunsch und nach gesonderter Vereinbarung kann der Betrieb auf eigene Infrastruktur des Kunden übertragen werden.
(3) Auf Verfügbarkeit, Inhalte, Konditionen und Schnittstellen von Drittdiensten (z. B. Vergabe- und Bekanntmachungsplattformen, KI-Anbieter, Messenger-Dienste) hat BauUno keinen Einfluss. Ausfälle, Änderungen oder die Einstellung solcher Drittdienste stellen keinen Mangel der Leistung von BauUno dar. Erforderliche Anpassungen des Systems an geänderte Drittschnittstellen sind innerhalb der Update-Leistung nach § 12 Abs. 1 enthalten, danach können sie gegen angemessene Vergütung beauftragt werden.
§ 6 KI-Funktionen: Systemgrenzen und Prüfpflicht des Kunden
(1) Toni verwendet generative künstliche Intelligenz. Maschinell erzeugte Arbeitsergebnisse, insbesondere ausgelesene LV-Positionen, Zuordnungen, Mengen, Zeitansätze, Preisvorschläge, Texte und vorbefüllte Formblätter, sind Vorschläge und Entwürfe. Sie können im Einzelfall unvollständig, ungenau oder fehlerhaft sein. Diese Funktionsweise ist Stand der Technik generativer KI-Systeme und als Beschaffenheit des Systems vereinbart.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Arbeitsergebnisse des Systems vor ihrer Verwendung vollständig fachlich zu prüfen und freizugeben. Das gilt insbesondere vor Abgabe eines Angebots, eines Teilnahmeantrags oder einer sonstigen rechtsverbindlichen Erklärung gegenüber Dritten. Die Entscheidung über die Verwendung der Arbeitsergebnisse trifft allein der Kunde.
(3) Ausschreibungs- und Vergabedaten bezieht das System aus öffentlich zugänglichen Bekanntmachungsquellen. BauUno übernimmt keine Gewähr für deren Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit und nicht dafür, dass alle für den Kunden relevanten Ausschreibungen gefunden oder gemeldet werden. Die Beachtung von Fristen obliegt dem Kunden.
(4) Markt-, Statistik- und Auswertungsangaben (etwa zu Bietern, Volumina oder Preisniveaus) sind rechnerische Auswertungswerte ohne Gewähr und keine zugesicherten Eigenschaften.
(5) BauUno schuldet die vereinbarte Funktionalität des Systems, jedoch keinen wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Zuschläge, Aufträge, Einsparungen oder die Auskömmlichkeit kalkulierter Preise.
§ 7 Daten des Kunden, eingebrachte Kataloge, Datensicherung
(1) Alle vom Kunden eingebrachten und alle im System für den Kunden erzeugten Geschäftsdaten (z. B. Preise, Kalkulationen, Zeitansätze, Artikel- und Stammdaten, Dokumente) stehen ausschließlich dem Kunden zu. BauUno erhält daran nur die für die Vertragserfüllung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte.
(2) Bringt der Kunde Daten oder Werke Dritter in das System ein (z. B. lizenzpflichtige Zeiten- oder Leistungskataloge, Herstellerdaten, DATANORM-Datensätze, Unterlagen aus früheren Projekten), sichert er zu, zu deren Nutzung im System berechtigt zu sein. Der Kunde stellt BauUno von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Zusicherung entstehen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Bei Beendigung des Vertrages stellt BauUno dem Kunden auf Wunsch dessen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit.
(4) Ab Übergabe obliegt die regelmäßige Sicherung der Daten dem Kunden, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von BauUno vereinbart ist.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt BauUno rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Kataloge, Zugangsdaten und Freigaben zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Nachgewiesenen Mehraufwand kann BauUno nach vorheriger Ankündigung zu seinen üblichen Sätzen berechnen.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind 50 % der Einmalvergütung bei Auftragserteilung und 50 % bei Übergabe des Systems fällig. Ratenzahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 Abs. 2 BGB).
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(6) Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag länger als 14 Tage nach Mahnung in Verzug, kann BauUno weitere Leistungen (insbesondere Support, Updates und Serverbetrieb) bis zum Ausgleich zurückhalten. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 10 Übergabe und Abnahme
(1) BauUno stellt dem Kunden das eingerichtete System zur Prüfung bereit (Übergabe). Der Kunde prüft das System innerhalb von zehn Werktagen und zeigt wesentliche Mängel in Textform an.
(2) Das System gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel anzeigt oder das System produktiv nutzt.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Einmalvergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbefristetes Recht, das System für die eigenen betrieblichen Zwecke seines Unternehmens zu nutzen. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung nur vorläufig gestattet; bei Zahlungsverzug kann BauUno die vorläufige Gestattung widerrufen.
(2) Nicht gestattet sind insbesondere: die Weitergabe, der Weiterverkauf, die Vermietung oder Unterlizenzierung des Systems oder von Teilen davon an Dritte; die öffentliche Zugänglichmachung; die Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus; die Bearbeitung, Dekompilierung oder Rückentwicklung, soweit sie nicht durch §§ 69d, 69e UrhG zwingend gestattet ist; sowie die Nutzung des Systems, seiner Bestandteile oder Arbeitsweise zum Aufbau, zum Training oder zur Unterstützung eines konkurrierenden Produkts oder Dienstes.
(3) Urheber- und Schutzvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(4) Die Rechte des Kunden an seinen Daten (§ 7) bleiben unberührt.
(5) Verstößt der Kunde schwerwiegend und trotz Abmahnung fortgesetzt gegen Abs. 2, erlischt das Nutzungsrecht nach Abs. 1. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben vorbehalten.
§ 12 Updates und Support
(1) Für die Dauer von zwölf Monaten ab Übergabe stellt BauUno ohne zusätzliche Vergütung Fehlerbehebungen sowie die von BauUno allgemein bereitgestellten Funktions-Updates zur Verfügung und leistet technischen Support in angemessenem Umfang zu üblichen Geschäftszeiten.
(2) Ein Anspruch auf die Entwicklung bestimmter neuer Funktionen besteht nicht.
(3) Nach Ablauf des ersten Jahres werden Updates, Support und Serverbetrieb nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht.
(4) Wartungsarbeiten können zu kurzzeitiger Nichtverfügbarkeit des Systems führen; sie werden, soweit möglich, angekündigt. Eine bestimmte Verfügbarkeit (Service Level) schuldet BauUno nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
§ 13 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den folgenden Maßgaben.
(2) BauUno leistet zunächst Nacherfüllung, nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1.
(4) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB.
(5) Kein Mangel sind insbesondere: einzelne inhaltlich fehlerhafte oder unvollständige KI-Arbeitsergebnisse im Sinne von § 6 Abs. 1, sofern das System insgesamt vertragsgemäß funktioniert; Störungen, die auf Drittdiensten (§ 5 Abs. 3), Fehlbedienung, Eingriffen des Kunden oder Dritter oder einer Nutzung entgegen der Dokumentation beruhen.
(6) Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und hätte der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung erkennen können, kann BauUno den entstandenen Prüf- und Bearbeitungsaufwand zu seinen üblichen Sätzen berechnen.
§ 14 Haftung
(1) BauUno haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BauUno nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt höchstens auf die Höhe der vom Kunden für den betroffenen Auftrag gezahlten Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen; das gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
(4) Bei Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(5) Verwendet der Kunde Arbeitsergebnisse des Systems ohne die nach § 6 Abs. 2 geschuldete Prüfung und Freigabe, haftet BauUno nicht für hieraus entstehende Schäden, etwa aus fehlerhaften oder unauskömmlichen Angebotspreisen, unvollständigen Angeboten oder versäumten Fristen.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BauUno.
§ 15 Datenschutz
(1) BauUno verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
(2) Soweit BauUno im Rahmen von Einrichtung, Support oder Serverbetrieb Zugriff auf personenbezogene Daten hat, für die der Kunde Verantwortlicher ist, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. BauUno stellt hierfür ein Muster bereit.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in das System eingebrachten Daten datenschutzkonform erhoben wurden und verarbeitet werden dürfen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) dürfen nur nach gesonderter Vereinbarung in das System eingebracht werden.
(4) Bei der Nutzung von KI-Diensten Dritter (§ 5 Abs. 1) obliegt dem Kunden die datenschutzrechtliche Bewertung der von ihm eingegebenen Inhalte im Verhältnis zum Drittanbieter.
§ 16 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Durchführung des Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus. Gesetzliche Offenlegungspflichten und der Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz bleiben unberührt.
§ 17 Referenznennung
BauUno darf den Kunden mit Name und Logo als Referenz nennen, ohne dabei vertrauliche Inhalte offenzulegen. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen.
§ 18 Stornierung und Kündigung
(1) Kündigt der Kunde den Vertrag vor Übergabe des Systems, erhält BauUno die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie für die restliche Leistung die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass BauUno höhere Aufwendungen erspart hat.
(2) Dauerleistungen (insbesondere Serverbetrieb sowie Update- und Supportvereinbarungen nach dem ersten Jahr) sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Gießen. BauUno ist daneben berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
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